Schutz und Nutzung von neuen Sorten
Neue Sorten sollen vorrangig für die ZIN-Mitglieder genutzt werden. Nationaler und internationaler Sortenschutz in Kombination mit dem Markenrecht bieten dafür die Voraussetzungen.
Inhalt:
Schutz der Sorten
- Schutz nach EU- SortSchG / UPOV
Das Europäische Sortenschutzgesetz erlaubt es dem Sorteninhaber, die Vermehrung, den Anbau und die Vermarktung der geschützten Sorte zu kontrollieren. Dazu muss die neue Sorte jedoch zum Sortenschutz angemeldet werden. Sobald die Anmeldung läuft, greift der Sortenschutz. Er währt für 20 Jahre.
Parallel zum Schutz der Sorte wird eine Marke geschützt. Die Sorte wird dann in der Handelsklasse I oder Premium immer nur unter dem Marken-Namen verkauft. Beispiele dafür sind ‚Kanzi'(der Sortenname wäre ‚Nicoter‘) oder ‚Honeycrunch‘ (der Sortenname wäre ‚Honeycrisp‘). Die Marke weist mehrere Vorteile gegenüber dem Sortennamen auf:
- der Schutz erlischt nicht nach 20 Jahren
- ist die Marke bekannt, dann kann auch ein anderers Produkt (z.B. eine Verbesserung) unter diesem Namen verkauft werden
- der rechtliche Schutz bei Mißbrauch ist wesentlich besser als bei der geschützten Sorte
Selbstverständlich wird die ZIN automatisch Inhaber aller Mutanten, die in den Obstanlage der Mitglieder entstehen.

Nutzung der Sorten
Neue ZIN-Sorten können von ZIN-Mitgliedern angebaut werden. Die Vermarktung erfolgt über die ZIN-Handelspartner.
- ZIN regelt Anbau und Vermarktung
In Anbau- und Vermarktungsrichtlinien regelt die ZIN die Qualität der zu erzeugenden Früchte über Kulturhinweise, früheste Erntetermine und z.B. Mindestwerte für Farbe, Zucker oder Festigkeit. Bei der Vermarktung wird es in Abstimmung mit den ZIN-Handelspartnern Strategien für die kontrolliert Markteinführung geben.
Direktvermarktung wird für ZIN-Mitglieder möglich sein. Dies umfasst den direkten Verkauf an den Endverbraucher, nicht den Weiterverkauf an andere Händler oder Direktvermarkter. Es wird so sichergestellt, dass die ZIN-Mitglieder auch im Bereich der Direktvermarktung eine Alleinstellung genießen können.
- Nutzung und Beitrittsjahr:
Die ersten 8 Beitrittsjahre von 2002 bis 2010 genießen eine Sonderstellung:
Wer innerhalb dieser 8 Jahre eingetreten ist, kann alle ZIN-Sorten nutzen, die ab Beginn (Kreuzungsjahr 2002) gekreuzt wurden.
Das bedeutet, dass ein Mitglied, das 2010 eintritt, die vergangenen 9 Jahre incl. Verzinsung nachzahlen musste. Dadurch wurden alle gleichgestellt; die Mitglieder der ersten Stunde waren insgesamt mit geringeren Beitragssummen dabei. Dafür haben sie auch von Anfang an mit gemacht.
- Für Beitritt ab 9. Jahr Sortenrechte nur für Sorten, die ab Beitrittsjahr gekreuzt wurden
Wer ab 2011 eintritt, der zahlt lediglich den Jahresbeitrag von zur Zeit EUR 500.-.
Das neue Mitglied erhält allerdings nur die Rechte auf ZIN-Sorten, die ab seinem Beitrittsjahr gekreuzt wurden. Wird also eine Sorte 10 Jahre geprüft und 2020 heraus gegeben, so wurde die Kreuzung dafür im Jahr 2010 durchgeführt. Wer in 2011 eingetreten ist, der hat kein Recht auf diese Sorte. So wird verhindert, dass Mitglieder, die später eintreten, Vorteile genießen, für die sie nicht gezahlt haben. Andererseits kann ein jüngeres Mitglied eintreten und ab Eintritt die ZIN-Arbeit nutzen.

ZIN – Nichtmitglieder
- Zustimmung KG-Versammlung erforderlich
Die KG-Versammlung der ZIN-Mitglieder kann beschließen, dass eine neue Sorte auch für Nichtmitglieder geöffnet werden soll.
- Nichtmitglieder dürfen nach Zustimmung produzieren:
- sie sind auch vertraglich gebunden
- sie zahlen Lizenzgebühren
- sie zahlen Gebühren pro gepflanztem Baum und evtl. per kg

Weitere Informationen finden Sie im Internet:
Bundessortenamt
Deutsches Patent- und Markenamt
Europäisches Sortenschutzamt